Uferbetretungsrecht

Immer wieder erhalten wir Berichte von Fischern am Irrsee, dass an den See angrenzende Bauern für die Einstellung von Booten in den See eine Gebühr verlangen und sogar Plätze zuweisen. Damit ein für alle Male alles klar ist:  Wenn ein Boot sich ausschließlich im Wasser befindet und nicht an Land gezogen wird, so muss einem angrenzenden Grundnachbarn kein Entgelt bezahlt werden. Auch der Zugang zum Boot ist nach dem O.Ö. Landesfischereigesetz über nichteingefriedete Grundstücke Fischern zu gestatten. Eine Hecke oder ein Weidezaun gelten dabei nicht als Einfriedung !

Wenn Ihr Boot jedoch auf einem Ufergrundstück befestigt ist (z.b. Kette um Baum) oder es wird im Winter auf dem Ufergrundstück gelagert, so ist mit dem Grundstückseigentümer das Einvernehmen herzustellen (im Klartext dafür etwas zu bezahlen).

Keinesfalls ist jedoch ein Ufergrundstückseigentümer berechtigt, einem Fischer einen Bootsliegeplatz zuzuweisen, wie dies in jüngster Vergangenheit zweimal der Fall war. Auch der Seegrund und nicht nur das Fischereirecht gehört dem Konsortium Zeller- Irrsee