Betriebsordnung Mühlbach - Kaufing - Hart

Betriebsordnung 2024 für den Mühlbach Kaufing - Hart

Download für Mühlbach Kaufing - Hart Betriebsordnung 2024 mit Fangliste (Word)

Die Lizenz erstreckt sich:

  1. Die Lizenz erstreckt sich:
    Mühlbach – Kaufing Hart. Obere Fischereigrenze ist der hölzerne Wehrübergang oberhalb der Brücke über den Mühlbach. Untere Fischereigrenze ist der Rechen beim Kraftwerk Hart am Ende des Mühlbachs Kaufing. (Grenzen sind mit Tafeln gekennzeichnet) Gesamte Länge ca. 800 m. Es darf mit einer Rute und einem Köder gefischt werden.

  2. Die Jahresausfangmenge ist mit 20 Stück Forellen begrenzt. Äschen und Huchen sind ganzjährig geschont. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 2 Stück Forellen, Barben, Karpfen, Schleien und Hechte aus dem Gewässer entnommen werden. Nach Erreichen des Fanglimits von zwei Stück der genannten Arten ist das Fischen für diesen Tag sofort einzustellen. Aitel unterliegen keiner Fangbeschränkung. Gefangene Fische, die dem Gewässer entnommen werden, müssen sofort getötet werden.

  3. Jeder entnommene Fisch ist unverzüglich in die Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei allen Fischarten in Zentimeter erfolgen. Für Aitel genügen Striche in der Spalte für Weißfische.

  4. Gesetzliche Bestimmungen, Schonzeiten und Brittelmaße sind einzuhalten.

  5. Für eventuelle Flur, Sach- und/oder Personenschäden haftet der Lizenznehmer.

  6. Die Verletzung dieser oder gesetzlicher Bestimmungen zieht den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.

  7. Die Fischerei darf vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgeübt werden.

  8. Die Fischsaison für Jahreslizenznehmer beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Beginn: Sonnenaufgang, Ende: Einbruch der Dunkelheit.
  9. Die Lizenzen sind nicht übertragbar. Die Nichtbeachtung dieser oder gesetzlicher Bestimmungen zieht den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich. Die vereidigten Fischereischutzorgane oder vom Verein dazu autorisierte Personen sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen und bei Nichteinhaltung die Lizenzen zu entziehen. Der Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des Lizenznehmers (Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom Sportanglerbund Vöcklabruck beauftragten Kontrollorgane zu gestatten ist.

  10. Die Fangliste ist unbedingt sorgfältig auszufüllen, wobei jeder getötete Fisch sofort in die dafür vorgesehene Rubrik eingetragen werden muss. Statistik unbedingt am Ende der Saison an das Büro des SAB senden. Widrigenfalls kann dem Betroffenen für das Folgejahr keine Lizenz mehr ausgestellt werden.

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