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Womit darf er fischen?
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1. |
es dürfen entweder 3 Angelruten mit je einem Köder oder ein
Paternostergerät (Hegene) mit höchstens 6 Abzweigern verwendet werden. |
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2. |
zusätzlich ist die Verwendung einer Handdaubel (1x1m) zum Köderfischfang
erlaubt |
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3. |
für das Aufstellen der 3 Angelruten stehen höchstens 30 m Uferlänge zur
Verfügung |
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4. |
im Wasser dürfen keine Angelruten verankert werden
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5. |
die Angelrute bzw. -geräte sind vom Lizenznehmer persönlich zu
beaufsichtigen |
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6. |
der Schwimmer (Pose) darf vom Ufer oder vom Ruderboot aus höchstens 30m
entfernt sein |
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Was ist nicht erlaubt. |
| 1. |
Lebende Köderfische (§ 32, Abs. 5 des OÖ.
Landesfischereigesetzes) |
| 2. |
vom 1.Nov. bis 31.Jan. die Verwendung der Hegene (Paternoster)
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| 3. |
Neben einer gültigen Jahreslizenz darf keine weitere Lizenz gelöst
werden |
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Sonderbrittelmaße: |
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Abweichend von
den gesetzlichen Brittelmaßen gelten für |
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| * Hecht |
60 cm |
| * Maränen (Reinanke) |
bis 38 cm - ab 45 cm |
| Sonderbrittelmaß |
| Sonderschonzeit:
Maränen
(Reinanken) ab 1.November bis 31.Jänner |
| * Zander |
50 cm |
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* Forelle |
50 cm |
| * Karpfen |
40 cm |
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Für die Maränen wurde ein Zwischenbrittelmaß
eingeführt, das bedeutet, dass Fische zwischen 38 und 45 cm dem Gewässer
entnommen werden dürfen. Kleinere und größere Fische dürfen nicht
entnommen werden. Dies soll einerseits dazu dienen, Biomasse abschöpfen
zu können und andererseits helfen, größere Exemplare wieder in den See
zu bringen. |
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Allgemeines:
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Mit der "Bootsjahreskarte mit E - Motor" ist für die
Fahrt vom und zum Angelplatz die Verwendung eines E - Motors erlaubt.
Beim Schleppfischen ist die Verwendung des Elektromotors vom 1. Mai bis
31. Dezember gestattet. Pro Boot dürfen nicht mehr als 3 Ruten
verwendet werden. Vom 1. Jänner bis 30. April ist während des
Schleppfischens der Elektromotor hochzuklappen. |
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Ein Echolot darf weder mitgeführt noch verwendet werden. |
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Von den gekennzeichneten Fanggeräten des Konsortiums (roter Würfel oder
Netz- bzw. Reusenkennzeichnung) ist ein Abstand von 50 m einzuhalten. |
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Pro
Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 3
Stück Maränen
(Reinanken), sowie 2
Stück Karpfen, Hechte, Zander, Waller
und eine Seeforelle aus dem Gewässer entnommen werden. Pro
Angelsaison darf ein Karpfen von mehr als 80 cm entnommen werden.
Die Gesamtentnahmemenge ist mit 25 Stück Karpfen pro Saison
begrenzt. Pro Angelsaison dürfen 3 Seeforellen entnommen werden.
Entnommene Fische sind unter Datums- und Uhrzeitangabe unverzüglich
in die mitzuführende Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei
allen Fischarten in Zentimeter erfolgen. Bei Seeforellen ist
die Eintragung in die Fangliste so genau wie möglich durchzuführen:
Länge, Gewicht, Markierung (Fettflosse vorhanden?), Fangort, Köder,
Gewässertiefe. |
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Wenn
3 Stück Maränen und/oder 2 Karpfen, Hechte, Zander, Waller und/oder
eine Seeforelle pro Tag entnommen wurden, ist das Fischen auf diese
Fischart sofort einzustellen. Wenn 50 Stück Maränen oder 25
Stück Karpfen oder 3 Stück Seeforellen pro Jahr entnommen wurden,
darf auf die jeweilige Fischart nicht mehr gezielt gefischt werden.
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Ein Sportfischer, der als erster den Platz eingenommen hat, kann vom
zweiten einen Abstand von mindestens 20 m verlangen. |
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Bei der Fischerei auf
Maränen dürfen keine kleineren Haken als # 14 verwendet werden (kleiner
bedeutet 16, 18 ....) |
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Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu töten ansonsten
sofort zurückzusetzen. Untermassige Fische sind sofort und schonend
zurückzusetzen. |
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Gefangene Fische dürfen nicht veräußert, umgesetzt, oder gegen
Naturalersatz eingetauscht werden. |
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Verstoß gegen die Betriebsordnung: |
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Ein Verstoß gegen die
Betriebsordnung hat den Entzug der Lizenz ohne Kostenersatz und gegebenenfalls
Anzeige bei der Behörde zur Folge. |
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Kenntnisnahme der
Betriebsordnung: |
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Der Lizenznehmer bestätigt mit der
Unterschriftleistung auf der Lizenz die Aushändigung einer Betriebsordnung und
nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des
Lizenznehmers (Boot, Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom
Konsortium Zeller (Irr-) See beauftragten Kontrollorgane zu gestatten
ist. |
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Die Lizenz erhält erst nach erfolgter
Unterschrift des Lizenznehmers Gültigkeit. |
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Kinder unter 12 Jahren benötigen ein gültiges OÖ. Lizenzbuch und eine
Lizenz. Eine kostenlose Lizenz ist bei einer
Ausgabestelle erhältlich. |
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Kinder dürfen die Fischerei mit einer Angelrute und einem Köder vom Ufer
und Boot unter Aufsicht eines Fischereiberechtigten ausüben.
(Nicht erlaubt ist Hegenenfischen) |
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Uferbetretungsrecht: |
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Immer wieder erhalten wir Berichte von
Fischern am Irrsee, dass an den See angrenzende Bauern für die Einstellung
von Booten in den See eine Gebühr verlangen und sogar Plätze zuweisen. Damit
ein für alle Male alles klar ist: Wenn ein Boot sich ausschließlich im
Wasser befindet und nicht an Land gezogen wird, so muss einem angrenzenden
Grundnachbarn kein Entgelt bezahlt werden. Auch der Zugang zum Boot ist nach
dem O.Ö. Landesfischereigesetz über nicht eingefriedete Grundstücke Fischern
zu gestatten. Eine Hecke oder ein Weidezaun gelten dabei nicht als
Einfriedung ! |
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Wenn Ihr Boot jedoch auf einem
Ufergrundstück befestigt ist (z.b. Kette um Baum) oder es wird im Winter auf
dem Ufergrundstück gelagert, so ist mit dem Grundstückseigentümer das
Einvernehmen herzustellen (im Klartext dafür etwas zu bezahlen). |
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Keinesfalls ist jedoch ein
Ufergrundstückseigentümer berechtigt, einem Fischer einen Bootsliegeplatz
zuzuweisen, wie dies in jüngster Vergangenheit zweimal der Fall war. Auch
der Seegrund und nicht nur das Fischereirecht gehört dem Konsortium Zeller-
Irrsee |
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