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Konsortium Zeller Irrsee Betriebsordnung

 
Was braucht der Sportfischer um fischen zu dürfen?
* Fischerkarte * Lizenzbuch
* Lizenz * Fangliste

  Womit darf er fischen?
1. es dürfen entweder 3 Angelruten mit je einem Köder oder ein Paternostergerät
(Hegene) mit höchstens 6 Abzweigern verwendet werden.
2. zusätzlich ist die Verwendung einer Handdaubel (1x1m) zum Köderfischfang erlaubt
3. für das Aufstellen der 3 Angelruten stehen höchstens 30 m Uferlänge zur Verfügung
4. im Wasser dürfen keine Angelruten verankert werden
5. die Angelrute bzw. -geräte sind vom Lizenznehmer persönlich zu beaufsichtigen
6. der Schwimmer (Pose) darf vom Ufer oder vom Ruderboot aus höchstens 30m entfernt sein

  Was ist nicht erlaubt.
1. Lebende Köderfische (§ 32, Abs. 5 des OÖ. Landesfischereigesetzes)
2. vom 1.Nov. bis 31.Jan. die Verwendung der Hegene (Paternoster)
3. Neben einer gültigen Jahreslizenz darf keine weitere Lizenz gelöst werden

  Sonderbrittelmaße:
  Abweichend von den gesetzlichen Brittelmaßen gelten für
 
* Hecht 60 cm
* Maränen (Reinanke) bis 38 cm - ab 45 cm 
Sonderbrittelmaß
Sonderschonzeit: Maränen (Reinanken)  ab  1.November bis 31.Jänner
* Zander 50 cm
* Forelle 50 cm
* Karpfen 40 cm

 

Für die Maränen wurde ein Zwischenbrittelmaß eingeführt, das bedeutet, dass Fische zwischen 38 und 45 cm dem Gewässer entnommen werden dürfen. Kleinere und größere Fische dürfen nicht entnommen werden. Dies soll einerseits dazu dienen, Biomasse abschöpfen zu können und andererseits helfen, größere Exemplare wieder in den See zu bringen.

  Allgemeines:
Mit der "Bootsjahreskarte mit E - Motor" ist für die Fahrt vom und zum Angelplatz die Verwendung eines E - Motors erlaubt. Beim Schleppfischen ist die Verwendung des Elektromotors vom 1. Mai bis 31. Dezember gestattet. Pro Boot dürfen nicht mehr als 3 Ruten verwendet werden. Vom 1. Jänner bis 30. April ist während des Schleppfischens der Elektromotor hochzuklappen.
  Ein Echolot darf weder mitgeführt noch verwendet werden.
  Von den gekennzeichneten Fanggeräten des Konsortiums (roter Würfel oder Netz- bzw. Reusenkennzeichnung) ist ein Abstand von 50 m einzuhalten.
Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 3 Stück Maränen (Reinanken), sowie 2 Stück Karpfen, Hechte, Zander, Waller und eine Seeforelle aus dem Gewässer entnommen werden. Pro Angelsaison darf ein Karpfen von mehr als 80 cm entnommen werden. Die Gesamtentnahmemenge ist mit 25 Stück Karpfen pro Saison begrenzt. Pro Angelsaison dürfen 3 Seeforellen entnommen werden. Entnommene Fische sind unter Datums- und Uhrzeitangabe unverzüglich in die mitzuführende Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei allen Fischarten in Zentimeter erfolgen. Bei Seeforellen ist die Eintragung in die Fangliste so genau wie möglich durchzuführen: Länge, Gewicht, Markierung (Fettflosse vorhanden?), Fangort, Köder, Gewässertiefe.
Wenn 3 Stück Maränen und/oder 2 Karpfen, Hechte, Zander, Waller und/oder eine Seeforelle pro Tag entnommen wurden, ist das Fischen auf diese Fischart sofort einzustellen. Wenn 50 Stück Maränen oder 25 Stück Karpfen oder 3 Stück Seeforellen pro Jahr entnommen wurden, darf auf die jeweilige Fischart nicht mehr gezielt gefischt werden.
  Ein Sportfischer, der als erster den Platz eingenommen hat, kann vom zweiten einen Abstand von mindestens 20 m verlangen.
  Bei der Fischerei auf Maränen dürfen keine kleineren Haken als # 14 verwendet werden (kleiner bedeutet 16, 18 ....)
  Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu töten ansonsten sofort zurückzusetzen. Untermassige Fische sind sofort und schonend zurückzusetzen.
Gefangene Fische dürfen nicht veräußert, umgesetzt, oder gegen Naturalersatz eingetauscht werden.
   
  Verstoß gegen die Betriebsordnung:
  Ein Verstoß gegen die Betriebsordnung hat den Entzug der Lizenz ohne Kostenersatz und gegebenenfalls Anzeige bei der Behörde zur Folge.
   
  Kenntnisnahme der Betriebsordnung:
  Der Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf der Lizenz die Aushändigung einer Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des Lizenznehmers (Boot, Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom Konsortium Zeller (Irr-) See beauftragten Kontrollorgane zu gestatten ist.
  Die Lizenz erhält erst nach erfolgter Unterschrift des Lizenznehmers Gültigkeit.
Kinder unter 12 Jahren benötigen ein gültiges OÖ. Lizenzbuch und eine Lizenz. Eine kostenlose Lizenz ist bei einer Ausgabestelle erhältlich.
Kinder dürfen die Fischerei mit einer Angelrute und einem Köder vom Ufer und Boot unter Aufsicht eines Fischereiberechtigten ausüben. (Nicht erlaubt ist Hegenenfischen)

  Uferbetretungsrecht:
  Immer wieder erhalten wir Berichte von Fischern am Irrsee, dass an den See angrenzende Bauern für die Einstellung von Booten in den See eine Gebühr verlangen und sogar Plätze zuweisen. Damit ein für alle Male alles klar ist:  Wenn ein Boot sich ausschließlich im Wasser befindet und nicht an Land gezogen wird, so muss einem angrenzenden Grundnachbarn kein Entgelt bezahlt werden. Auch der Zugang zum Boot ist nach dem O.Ö. Landesfischereigesetz über nicht eingefriedete Grundstücke Fischern zu gestatten. Eine Hecke oder ein Weidezaun gelten dabei nicht als Einfriedung !
  Wenn Ihr Boot jedoch auf einem Ufergrundstück befestigt ist (z.b. Kette um Baum) oder es wird im Winter auf dem Ufergrundstück gelagert, so ist mit dem Grundstückseigentümer das Einvernehmen herzustellen (im Klartext dafür etwas zu bezahlen).
  Keinesfalls ist jedoch ein Ufergrundstückseigentümer berechtigt, einem Fischer einen Bootsliegeplatz zuzuweisen, wie dies in jüngster Vergangenheit zweimal der Fall war. Auch der Seegrund und nicht nur das Fischereirecht gehört dem Konsortium Zeller- Irrsee