Zurück

Auszug aus dem Fischereigesetzbuch betreffend Uferbetretung am Zeller Irrsee

 
Für das Naturschutzgebiet Zeller Irrsee gilt eine Betretungserlaubnis in einem Abstand von 3 m zur Uferlinie in allen rot eingezeichneten Sonderschutzzonen mit Ausnahme des am oberen Rand der Karte liegenden Nordmoores. Die Karte des Naturschutzgebietes finden Sie auf unserer Homepage, in der Infomappe Zeller Irrsee oder in der ersten Ausgabe 2007 des SAB Journals. Die Infomappe liegt bei unseren Ausgabestellen am Irrsee auf. Alle anderen rot eingezeichneten Flächen dürfen nicht betreten werden. Die Zugänge zu den Sonderschutzzonen sind ausschließlich über die grün eingezeichneten Linien möglich. Der Zugang zum See ist nach dem O.Ö. Landesfischereigesetz im Uferbetretungsrecht § 28 geregelt. Darin heißt es unter anderem, über Nichteingefriedete Grundstücke ist Lizenznehmern zur Ausübung des Fischfanges, der Zutritt zu gestatten. Eine Hecke oder ein Weidezaun gelten dabei nicht als Einfriedung. Oberstes Gebot ist es, die Ufergrundstücke nur unter möglichster Schonung der Kulturen zu benützen und Flurschäden soweit als möglich zu vermeiden. Wir ersuchen um strikte Einhaltung! Das Problem mit den Parkplätzen muss jeder Fahrzeughalter selbst lösen. Leider sind Parkplätze am Irrsee schwer zu bekommen und man sollte mit den ansässigen Grundbesitzern dieses Problem durch freundliches Fragen im vorhinein lösen. Die öffentlichen Parkplätze finden Sie auf unserer Homepage und in der, auch bei unseren Ausgabestellen am Irrsee aufliegenden, Infomappe.
 

Die Zugänge zu den Sonderschutzzonen sind ausschließlich über die grün eingezeichneten Linien möglich. Wir ersuchen um strikte Einhaltung!