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Das Uferbetretungsrecht |
| SPORTANGLERBUND VÖCKLABRUCK |
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| O.Ö. gegr. 1949 | |
| A - 4840 Vöcklabruck, Gmundnerstraße 75 | |
| Tel/Fax 07672 77672, e-mail: fisch@sab.at | |
| ZVR: 158212533 |
| Absolut lobenswert und schnell reagiert hat der Landesfischereiverband auf das Editoral unseres Obmanns Mag. Josef Eckhardt in unserem letzten SAB Journal. |
| In einem Artikel der Zeitschrift " DER BAUER " verweist Landesfischermeister Dr. Karl Wögerbauer auf das Uferbetretungsrecht und erklärt die Rechte und Pflichten des Uferbetretungsrechtes. |
| Hier ist der Link zu diesem Artikel. DER BAUER und der PDF File. |
| Zur Information unsere Mitglieder veröffentlichen wir diesen Artikel auch auf unserer Homepage und in der nächsten Ausgabe des SAB Journals. |
| Der Artikel trägt den Leitsatz "Fischer dürfen fremde Grundstücke benützen " und stellt folgende Dinge klar. |
| Die Benützung fremder Grundstücke durch die Fischerei ist im Fischereigesetz geregelt. Bei der Benützung der Ufergrundstücke gibt es Unterschiede in der Berechtigung von Anglern (Lizenznehmern) und/oder von Bewirtschaftern und Fischereischutzorganen. |
| Betretungsrecht: |
| Für rechtmäßige Fischer (Lizenznehmer) ist ein Uferbetretungsrecht (nicht Befahrungsrecht) und das Anbringen der Fanggeräte am Ufergrundstück gesetzlich geregelt. Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben dieses Uferbetretungsrecht durch die Lizenznehmer (in unumgänglich notwendigen Umfang) zu dulden, und zwar ohne Anmeldung und ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers. Eingefriedete Ufergrundstücke (bei Wohn-, Wirtschafts- und Fabriksgebäuden) dürfen bei der Ausübung des Fischfanges durch Angler nicht betreten werden (hier ist die ausdrückliche Zustimmung des Verfügungsberechtigten notwendig). Landesübliche Weidezäune gelten nicht als Einfriedung. |
| Die Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken durch den Bewirtschafter der Fischwässer und deren Gehilfen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung (in unumgänglichen Umfang) zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der beanspruchten Grundstücke verbunden ist. Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben aber nach vorheriger Anzeige durch den Bewirtschafter die Benützung der Grundstücke für Bewirtschaftungszwecke zu dulden, sofern dies zumutbar ermöglicht werden kann. |
| Fischereischutzorgane: |
| Fischereischutzorgane (im Dienst) dürfen eingefriedete Grundstücke zu Kontrollzwecken betreten, mit vorheriger Anzeige an den Verfügungsberechtigten. |
| Keine Einigung: |
| Kann man sich über die Benützungs- oder Duldungsverpflichtung nicht einigen, entscheidet im Streitfall über das Betretungs- bzw. Befahrungsrecht die Fischereibehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat). Das Fischereigesetz sieht nur für bleibende Vermögensschäden eine angemessene Entschädigung vor. Für die Entschädigung haften die Verursacher solidarisch. Betretungsverbote, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden (z. B. Betriebsanlagen, Naturschutzgebiete), werden durch das Fischereigesetz nicht berührt. |
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| Foto: © PETERSEIL |
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Personen, die rechtmäßig fischen, dürfen das Ufer jederzeit zum Fischen betreten. Dies gilt auch für eingezäunte Weiden. |
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Der Fischfang und die Bewirtschaftung von Fischwässern können zum überwiegenden Teil nur unter Benützung fremder Grundstücke erfolgen. Oberstes Gebot ist, die Kulturen zu schonen, einen Weidebetrieb nicht zu stören und Flurschäden hintan zu halten. |
| Der SAB dankt dem Landesfischereiverband unter Obmann Dr. Karl Wögerbauer für diese Ausführungen über das Uferbetretungsrecht und hofft, etwaige Unklarheiten, speziell am Irrsee, damit ausgeräumt zu haben. |
| Petri Heil |