Vereinsstatuten |
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des |
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SAB |
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Vöcklabruck |
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gegründet - 1949 - |
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- |
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G
ü l t i g k e i t
a b
14.
März
1982 |
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- |
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§ 1 |
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Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
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| 1. | Der Verein führt den Namen " Sportanglerbund Vöcklabruck, OÖ., gegründet 1949 ". |
| 2. | Er hat seinen Sitz in Vöcklabruck und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. |
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§ 2 |
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Zweck |
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| 1. | Seine Verwaltung geschieht unentgeltlich und wird ehrenamtlich nur von Vereinsmitgliedern durchgeführt. In vollkommen unpolitischer Haltung wurde er zur Förderung des Bestandes aller Angelfische, sowie zum Schutze und Disziplinierung der Sportfischerei in unseren Gewässern gegründet. |
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§ 3 |
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Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes |
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| 1. | Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. |
| 2. | Als ideelle Mittel dienen: |
| - Abhaltung belehrender Vorträge und Versammlungen. | |
| - Training im Fliegenfischen und Zielwerfen mit dem Angelgerät | |
| - Filmvorführungen | |
| - Zusendungen von Mitteilungen | |
| - Einrichtung einer Bibliothek | |
| - der Bezug geeigneter periodischer Zeitschriften | |
|
- das Bestreben, auf gesetzlichem Wege zeitgemäße Bestimmungen über Fischerei, Fischwasser - Rechte und Schonzeiten zu erreichen. |
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| - die Zusammenarbeit mit anderen, gleichen Zwecken huldigenden Vereinigungen und Unterstützung ihrer Ziele. | |
| 3. | Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: |
| - Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge | |
| - Erträgnisse aus Veranstaltungen | |
| - Spenden | |
| - Sammlungen | |
| - Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen | |
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§ 4 |
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Arten
der Mitgliedschaften |
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| 1. | Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Ausschussmitglieder, Mitglieder und Ehrenmitglieder. |
| 2. | Ausschussmitglieder sind jene, die sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen. |
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Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. |
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| Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. | |
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§ 5 |
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Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. |
| 2. |
Über die Aufnahme von Ausschussmitgliedern und
Mitgliedern entscheidet der Ausschuss endgültig. |
| 3. |
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Ausschuss.
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§ 6 |
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Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. |
| 2. |
Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen. Er muß dem Ausschuss mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. |
| 3. |
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Ausschuss
vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als ein Monat mit
der Zahlung der Mitglieds- Beiträge im Rückstand ist. |
| Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. | |
| 4. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Ausschuss wegen |
|
- grober Verletzung der Mitgliedspflichten |
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- grober Verletzung des jeweils gültigen Fischereigesetzes |
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|
- grober Verletzung von Betriebsordnungen und |
|
|
- unehrenhaften Verhaltens
|
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| 5. |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des
Ausschusses beschlossen werden. |
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§ 7 |
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|
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
|
| 1. | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. |
| Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Ausschussmitgliedern, Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. | |
| 2. |
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. |
|
- Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. |
|
|
- Die Ausschussmitglieder und Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Ausschuss jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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|
- Die Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Jahr bis spätestens zur Jahreshälfte zu entrichten. |
|
|
- Jedes Mitglied erhält einen Ausweis (Mitgliedskarte), welcher als gültiges Kontrollmittel über die Vereinszugehörigkeit dient, jedoch zu keiner ausübenden Tätigkeit ohne Fischerbüchel mit eingetragener gültiger Lizenz (Fangerlaubnis des Fischwasserbesitzers) berechtigt. |
|
| -
Jedem Mitglied steht
nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrages und bei Besitz eines Fischerbüchels
mit eingetragenen gültigen Lizenzen (Fangerlaubnis) das Recht zu, in
vereinseigenen und von Fischerei Revierausschüssen dem Vereine
freigestellten Gewässern innerhalb der im Fischerbüchel eingetragenen
Grenzen mit der Angelrute oder Angelruten bzw. Schlepprolle zu
fischen. |
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| -
Die nach dem Fischereigesetz erlassenen Anordnungen, welche in den
Fischerbücheln ersichtlich gemacht sind,
sowie die Sonderbestimmungen des Vereines bezüglich Schonzeiten,
Mindestmaß udgl. sind strengstens zu beachten. |
|
|
-
Alle innerhalb der gesetzlichen Vorschriften und Sonderbestimmungen des
Vereins in den vom Verein zugewiesenen
Gewässern von Mitgliedern gefangenen Fische gehen ausschließlich
in das Eigentum der Mitglieder über. Diese gefangenen Fische dürfen von
ihnen nicht verkauft oder vertauscht werden. |
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| -
Jedes Mitglied hat ferner die Pflicht, sich am Wasser zum Fange der Fische
sportgemäßer Mittel zu bedienen, die gefangenen Fische sofort zu töten
oder diese wieder ins Wasser zurückzuversetzen bzw. sie überhaupt möglichst
schonend zu behandeln. |
|
| -
Das Fischen mit Legangeln, Nachtschnüren oder Drahtschlingen sowie das
Schießen und Stechen auf Fische zählt zu den gröbsten Verletzungen des
Sportbetriebes und wird nach Kenntnisnahme der Vereinsleitung oder des
Fischerei Revierausschusses auch nur bei einmaliger Ausübung dem
Strafgericht zur Anzeige gebracht. |
|
| -
Mitglieder haben sich bei der Ausübung der Fischerei jeder beeideten
Aufsicht und Wachebeamten auch solchen, die vom Ausschuss bestimmt,
jedoch nicht behördliche vereidigt sind gegenüber, bei der
Kontrolle der Lizenzen, der Fanggeräte sowie der gefangenen Fische zu fügen,
doch können sie nicht uniformierte Aufseher um den Vorweis ihrer
Kontrollberechtigung ansprechen. |
|
| - Kontrollorgane des Vereins haben daher bei der Ausübung ihres
Dienstes stets die behördlichen Berechtigungsmittel oder die schriftliche
Ermächtigung des Ausschusses bei sich zu führen und diese auf Verlangen
vorzuweisen. |
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§ 8 |
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Vereinsorgane |
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| Organe
des Vereines sind: |
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| -
die Hauptversammlung (§ 9 und § 10) |
|
| -
der Ausschuss (§ 11 und § 13) |
|
| -
der Rechnungsprüfer (§ 14) |
|
| -
der Sekretär (§ 15) |
|
| - und das Schiedsgericht (§ 16). | |
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§ 9 |
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|
Die Hauptversammlung |
|
| 1. | Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. |
| 2. | .
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Ausschusses
oder der ordentlichen Hauptversammlung auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens 10 % des Mitgliederstandes und oder einem Drittel der
jeweiligen Ausschußmitglieder aufgerundet oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden. |
| 3. | Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. |
| -
Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. |
|
| - Die Einberufung erfolgt durch den Ausschuss. | |
| 4. | Anträge
zur Hauptversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der
Hauptversammlung beim Ausschuß schriftlich einzureichen. |
| 5. |
Gültige
Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
| 6. |
Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder Teilnahme- und Stimmberechtigt |
| -
Jedes Mitglied hat
eine Stimme. |
|
| - Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. | |
| -
Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist nicht
zulässig. |
|
| 7. | Die
Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. ihrer Bevollmächtigten) beschlussfähig. |
| - Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl, der Erschienenen beschlussfähig ist. | |
| 8. | Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. |
| -
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. |
|
| -
Auf Wunsch von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder müssen einzelne
Abstimmungen auch schriftlich und geheim vorgenommen werden. |
|
| 9. | Den
Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
Ausschussmitglied den Vorsitz. |
|
§ 10 |
|
|
Aufgabenkreis
der Hauptversammlung |
|
| Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten: |
|
| a) | Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des |
| b) | Beschlussfassung über den Voranschlag. |
| c) | Bestellung
und Enthebung einzelner Mitglieder des Ausschusses und der |
| d) | Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des |
| e) | Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende |
| f) | Verwendung
des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereines |
|
§ 11 |
|
|
Der Ausschuss |
|
| 1. | Der
Ausschuss besteht aus |
| -
dem Schriftführer und seinen Stellvertretern |
|
| -
dem Kassier und seinen Stellvertretern |
|
| - dem Gewässerwart und seinen Stellvertretern | |
| -
dem Platzwart und seinen Stellvertretern |
|
| - dem Organisationsleiter und seinem Stellvertreter | |
| - sowie den Beiräten | |
| 2. | Der Ausschuss, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines. gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung, einzuholen ist. |
| 3. | Die
Funktionsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre. |
| Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Ausschusses. |
|
| 4. | Der
Ausschuß wird vom Obmann bei dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. |
| 5. | Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. |
| 6. | -
Der Ausschuß fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. |
| - Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. | |
| -
Bei Ankauf oder Verkauf von Vereinsvermögen ist jedoch eine
qualifizierte Zweidrittel Mehrheit des Ausschusses
erforderlich. |
|
| -
Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes muß über einen konkreten
Tagesordnungspunkt die Abstimmung schriftlich und
geheim durchgeführt werden. |
|
| 7. | Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. |
| - Sind diese auch verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied. | |
| 8. | Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Ausschussmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). |
| 9. | Die
Hauptversammlung kann einzelne Ausschussmitglieder ihrer Funktion entheben. |
| 10. | Die
Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. |
| -
Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss im Falle des Rücktrittes
des gesamten Ausschusses an die Hauptversammlung
zu richten. |
|
| -
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam. |
|
| § 12 | |
|
Aufgabenkreis
des Ausschusses |
|
| Dem Ausschuss obliegt die Leitung des Vereines. | |
| Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die, nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
|
| a) | Erstellung
des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes |
| b) | Vorbereitung der Hauptversammlung. |
| c) | Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung. |
| d) | Verwaltung des Vereinsvermögens. |
| e) | Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. |
| f) | Der Ankauf und die Pachtung, sowie Verkauf und Auflassung einer Pachtung von zu befischenden Gewässern und Abschließung von Verträgen, wozu es nach § 1008 ABGB einer besonderen Vollmacht bedarf. |
| g) | Sache
des Ausschusses ist es auch, Bäche und Flussstrecken in Vereinsgewässern, |
| h) | Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. |
| i) | Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft. |
| j) | Beschlussfassung
über Vergabe bzw. Rücknahme einer Vertretungsbefugnis gemäß § 13,
Abs. 6. |
|
§ 13 |
|
|
Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder |
|
| 1. | Der
Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. |
| -
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. |
|
| -
Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Ausschuss. |
|
| -
Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Hauptversammlung
oder des Ausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen. jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
|
| 2. |
Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. |
|
- Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Ausschusses. |
|
| 3. |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. |
| 4. | Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden sind
vom Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen. |
| Der
laufende Oberweisungsverkehr ist vom Kassier in Eigenverantwortung
gemäß § 13, Abs. 3 der Vereinsstatuten, durchzuführen. |
|
| 5. | Im
Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers ihre Stellvertreter. Dasselbe gilt auch für die weiteren
Funktionäre des Vereines. |
| 6. | Die
Vertretung des Vereines nach außen kann neben dem Obmann durch ein vom
Ausschuss durch Beschluss delegiertes Ausschussmitglied erfolgen. Der
Ausschuss kann jedoch für spezielle Aufgabengebiete durch einstimmigen Beschluss
einem Mitglied, das nicht dem Ausschuss angehört, die Vertretungsbefugnis
übertragen. |
| Die
Vertretungsbefugnis erlischt mit sofortiger Wirkung durch: |
|
|
a) |
Beschluss
des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. |
|
b) |
Ausscheiden aus dem Ausschuss (§ 11, Abs. 3, 9 und 10) |
|
§ 14 |
|
|
Der Rechnungsprüfer |
|
| 1. |
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. |
| 2. |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. |
| 3. |
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. |
|
§ 15 |
|
|
Der Sekretär |
|
| Der
Sekretär ist Angestellter des Vereines. |
|
| Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Ausschusses verantwortlich. | |
| Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. | |
|
§ 16 |
|
|
Das Schiedsgericht |
|
| 1. | In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht. |
| 2. | -
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern
zusammen. |
| - Es wird derart gebildet,
daß jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Ausschuss zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. |
|
| - Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. |
|
| -
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. |
|
| 3. | - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. |
| -
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. |
|
| -
Seine Entscheidung ist endgültig. |
|
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§ 17 |
|
|
Auflösung
des Vereines |
|
| 1. |
Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur: |
| - in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung. |
|
|
-
und nur mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
|
| 2. |
Diese
Hauptversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über
die Liquidation zu beschließen, insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der |
| Dieses
Vermögen soll nach Ablauf von zehn Jahren, in denen es als Sperreinlage für
die Neugründung desselben Vereines von einem öffentlichen Notar
verwaltet wurde soweit dies möglich und erlaubt ist, einem
Sportanglerverein in Vöcklabruck zufallen. |
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E
N
D
E
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An einer Umstrukturierung der Vereinsstatuten wird gearbeitet. Der SAB sucht Mitglieder die sich an dem Projekt SAB - Statuten NEU beteiligen möchten. |
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Schreibe an fisch.sab@at |
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