Attersee Betriebsordnung für Lizenznehmer

F i s c h e r e i r e v i e r -  A t t e r s e e

Download für Attersee Betriebsordnung 2024 (Word)

Download für Attersee Betriebsordnung 2024 (Pdf)

Schadensmeldung an das Revier Attersee (Pdf)

Bei einer Kollision senden sie bitte dieses PDF Formular ordnungsgemäß ausgefüllt an das Revier Attersee.

Was braucht der Sportfischer um fischen zu dürfen?
* Fischerkarte
* Jahresfischerkarte (Verbandsabgabe 28.-€)
* Lizenz
* Fangliste

BETRIEBSORDNUNG 2024 für Lizenznehmer

1. Fischereisaison für Angelfischerei ist von 1. April bis zum 20. November.
Fangmittel: 3 Fanggeräte mit je 1 Köder bei Tag und Nacht.
Das Fischen mit der Hegene ist grundsätzlich nur mit einer Rute mit max. 5 Nymphen und mit einer Hakengröße nicht kleiner als 0,16 gestattet wobei kleiner #0,18, 0,20 bedeutet. Wird mit einer Hegene gefischt, ist die Verwendung von weiteren Angelruten verboten. Das Bootfischen mit der Hegene ist nur vom verankerten Boot oder mit Bugmotor im Ankermodus erlaubt. Bei der Ausübung der Schleppfischerei muss das Boot durch eine klar erkennbare weiße Flagge gekennzeichnet sein. Bei der Ausübung der Schleppfischerei ist die Verwendung eines Verbrennungsmotors verboten. Während des Schleppfischens ist der Verbrennungsmotor hochzuklappen. Beim Schleppfischen dürfen pro Boot nicht mehr als 3 Ruten verwendet werden. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ist das Fischen vom Boot und vom Ufer gestattet. Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang darf nur vom Ufer aus gefischt werden.


2. Verbotene Fangmittel: Daube jeder Art, Legschnüre, Netze, Fanggeräte ohne Aufsicht. Verkauf von im Attersee gefangenen Fischen. Ein Echolot darf weder mitgeführt noch verwendet werden. Zuwiderhandeln hat den Entzug der Lizenz zur Folge.

3. Von Berufsfischern ausgelegten Fangmitteln ist ein Abstand von 50 Metern einzuhalten. Jede Kollision ist dem betreffenden Berufsfischer oder dem Revier zu melden. Für eine schriftliche Schadensmeldung verwenden sie bitte die auf den Internetseiten des Revieres Attersee und SAB eingefügten, oder bei den Lizenzausgabestellen aufliegenden Formulare. SAB Mitglieder sind gegen Schäden bis zu € 10.000.000 pro Anlassfall haftpflichtversichert. Von Bachmündungen ist ein Abstand von 20 Metern einzuhalten. Atterseereviergrenze ist bei der seeseitigen Seite der Autobrücke von Kammer auf Seewalchen.

4. Schonzeiten und Mindestfangmaße. Abweichende Schonmaße für den Attersee: Seeforelle 60cm, Bachforelle 50cm, Regenbogen 30cm, Hecht 60cm, Zander 50cm, Maränen 37cm, Reinanken 37cm. Abweichende Sonderschonzeiten für den Attersee: Maränen, Reinanken und Kröpflinge: 1 Nov. bis 31. Dez. Hecht: 1. April bis 15. Mai. Saisonbeginn für Hecht ist der 16. Mai.

5. Die Fangliste ist von jedem Lizenznehmer auszufüllen und dem SAB Büro - 4840 Vöcklabruck, Gmundner Str. 75, oder einer Lizenzausgabestelle bis 31. 1. des nächsten Jahres verpflichtend zu übermitteln. Unter den eingesendeten Fanglisten werden schöne Preise verlost. Zweitfanglisten müssen den Übertrag der ersten Fangliste mit der Anzahl der in dieser Saison gefangenen Fische beinhalten.

6. Soweit hier nicht anders festgehalten, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des 0.Ö. Fischereigesetzes sowie die Verordnung für die Atterseefischerei.

7. Pro Tag dürfen in Summe nicht mehr als 3 Edelfische entnommen werden. Pro Saison dürfen nicht mehr als 50 Edelfische entnommen werden. Als Edelfische gelten Salmoniden und Coregonen (Reinanken, Maränen).

8. Entnommene Fische sind unverzüglich unter Datums- und Uhrzeitangabe in die Fangliste einzutragen.

9. Die Verwendung eines Setzkeschers ist verboten. Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu töten oder ansonsten sofort zurückzusetzen. Untermassige Fische sind sofort und schonend zurückzusetzen.

10. Verstöße gegen diese Bestimmungen ziehen den sofortigen, ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.

11. Der Lizenznehmer darf pro Saison nur eine Jahreslizenz erwerben. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Fischerei mit einer Angelrute und einem Köder vom Ufer und Boot unter Aufsicht eines Fischereiberechtigten ausüben. (Nicht erlaubt ist Hegenenfischen)

12. Verhalten bei Sturmwarnung: Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Bootsangler den See sofort verlassen. Zuwiderhandlungen werden durch 5 - 10 Punkte (Lizenzentzug!) sanktioniert.

13. Der Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des Lizenznehmers (Boot, Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom Fischereirevier Attersee beauftragten Kontrollorgane zu gestatten ist.

 


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